Satzung

und

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein  führt den Namen UTR Umwelt-Technik-Recht.
  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  1. Der Sitz des Vereins ist Dieburg
  • 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen und steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Stellung als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.

  1. a) Zweck des Vereins ist die Förderung nach (§ 52 Absatz 2 AO) von: allen Aktivitäten und Initiativen zur Unterstützung und Förderung einer nachhaltigen Entwicklung für eine gesunde Umwelt, die Volksgesundheit, den ökologischen Wohlstand, der Energiewende, Mobilität und Digitalisierung. Der Verein analysiert, vermittelt, organisiert und berät.

  2. b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Öffentlichkeitsarbeit, Beantwortung von Anfragen sowie durch Beratung und Vertretung. Die Verbreitung aufklärender Schriften.  Errichtung von  Beratungsstellen. Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen. Der Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen. Aktive Beteiligung in umweltpolitisch relevanten Fragen und Verfahren einschließlich Gesetzgebung.
  1. Hierzu gehört auch die konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und sonstigen Organisationen insbesondere hinsichtlich der Schaffung oder Erhaltung einer gesunden, Umwelt, auch über die Landesgrenzen hinaus.
  1. Die Aus- und Fortbildung sowie die Information der Mitglieder in Fragen des  Umweltschutzes mit dem Ziel des Aufbaus und der Erhaltung einer nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Ziele des Umweltschutzes im Sinne eines recht verstandenen Umweltschutzes auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
  1. Förderung der  internationalen und interkulturellen Kommunikation mit dem Ziel der Verstärkung weltweiter Verständigung und Synergien aller Menschen in Veränderungsprozessen. Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen, Förderung von Kooperationen.
  1. Verbesserung des Informations- und Wissenstransfer durch wissenschaftlich filmische Aufbereitung.
  1. Kooperation zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, Hochschulen und mittelständischen Unternehmen.
  1. Der  Verein setzt sich u. a. wissenschaftlich mit der Mehrdimensionalität der Phänomene in Bezug auf die Verkehrswende und der Kommunikationstechnik interdisziplinär auseinender. Er informiert durch medienwirksame Kampagnen die Öffentlichkeit über entsprechende Entwicklungen und deren Folgen.
  1. Des Weiteren soll er die jeweiligen Tendenzen analysieren, um auf die Entwicklung positiv Einfluss zu nehmen. Chancen, Risiken und Problemlösungsansätze sollen dabei erarbeitet werden.
  1. Der Verein  vergibt Preise für herausragende wissenschaftliche und journalistische Arbeiten, die sich mit dem Thema gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Umweltbelastung und unbekannte Strahlenquellen oder Schadstoffen beschäftigen. Die Bewertung dieser Arbeiten erfolgt durch den wissenschaftlichen Beirat des Vereins.  
  1. Der Verein registriert und dokumentiert Verstöße gegen das Recht der Verbraucher, die sich aus Transaktionen oder Maßnahmen, die der Umwelt schaden ergeben.
  1. Dem Thema Energiewende soll besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden da der  schnelle Ausbau mit erneuerbarer Energie unter dem Gesichtspunkt Zuverlässigkeit der Energieversorgung und bezahlbare Strompreise im Brennpunkt der Befürchtungen und Ängste der Bürger steht. Der Verein will die Diskussion durch Studien und Fachinformationen versachlichen.
  1. Der Verein setzt aber auch in den Breichen Mobilität durch Kraftfahrzeuge und den Dieselmotor einen besonderen Schwerpunkt.
  1. Auch dem Thema Elektrosmog soll besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden da der  schnelle Ausbau von Mobilfunknetzen, die gegenwärtig in Deutschland zirka 70 Mio. Nutzer versorgen,  dabei im Brennpunkt der Befürchtungen und Ängste der Bürger steht. Der Verein will die Diskussion durch Studien und Fachinformationen versachlichen. 
  1. Der Verein wird aber auch in den Breichen Infektionsschutz und Hygiene, Sucht und Drogen, Umwelt- und Ernährungsmedizin, bis hin zur Bioethik  tätig.
  1. Kontaminierten Flächen in Wohngebäuden durch Schimmelbildung aber auch Gifte  im Boden durch Abfälle und giftige Stoffe gehören  ebenfalls zum Aufgabenbereich des Vereins. Der Verein will auch die natur- medizin- und geisteswissenschaftlichen Erkenntnisse auf den Gebieten Elektrosmog, Schadstoffbelastungen, geologische Störfelder, Baubiologie,  erarbeiten und verbreiten, die zur geistig, seelischen und körperlichen Gesunderhaltung der Menschen und einer Harmonie mit der Umwelt führen.  Der UTR setzt auf die innere Verbundenheit seiner Mitglieder und Förderer zum Wohle der Allgemeinheit und  steht damit auch für die Volksgesundheit.
  1. Die Palette an Aufgaben und Leistungen die der Verein erbringt um seinen Aufgaben  gerecht zu werden:

 a ) Initierung  der Meinungsbildung

 b ) Artikulation der Vereinsmeinung nach innen und nach außen

 c ) Presse- und PR-Arbeit

 d ) Interessenvertretung gegenüber Dritten

 e ) Erfahrungsaustausch

 f  ) Informationsleistungen

 g ) Beratung der Mitglieder

 h ) Fortbildungsleistungen für Mitglieder

 i  ) Stärkung des Erfahrungs- und Wissensaustausch

 j  ) Koordinationsleistungen

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche  und außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme erfolgt formfrei. Es genügt das – stillschweigende – Einvernehmen von Verein und Mitgliedschaftsanwärter. Sollten bei der Aufnahme bestimmte Verfahrensweisen üblich werden, so schließt deren Unterbleiben die Aufnahme nicht aus. Nichteintragung in Mitglieds- oder andere Listen widerlegt die Vermutung der Mitgliedschaft keineswegs. Eine Listeneintragung oder sonstige Aufzeichnung bzw. Verfahrensweise hat keine konstitutive Wirkung für die Aufnahme.
  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  1. Mit dem Beitritt werden die Satzungen des Vereins in seiner jeweils gültigen Fassung für das Mitglied verbindlich.
  1. Fördermitglied kann jeder werden der in nicht unerheblichem Umfang dem Verein finanzielle Mittel zukommen lässt. Fördernde Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen aber auch wieder entlassen werden. Sie haben Sitz- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes  natürlichen oder juristischen Personen verliehen werden, die sich um den UTR oder den Umweltschutz besonders verdient gemacht haben. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht. Sie haben auf der Hauptversammlung Sitz und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
  1. Die Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Gebühren und Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt.
  • 4 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 1 Person. Er ist alleinvertretungsberechtigt. Er ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vorstandsmitglieder werden für 6 Jahre gewählt. Die Widerruflichkeit der Bestellung des Vorstandes wird beschränkt auf den in § 27 BGB genannten wichtigen Widerrufsgrund.
  1. Der Vorstand kann Teilaufgaben der Geschäftsführung auf Nichtvorstandsmitglieder delegieren, die weder gewählt noch Vereinsmitglieder sein müssen. z.B. Unternehmensberatungsfirmen, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.
  1. Arbeitsverhältnisse mit Vereinsmitgliedern sind nicht statthaft, gleichgültig, ob es sich um Vorstands- oder sonstige Aufgaben handelt. Arbeitsverhältnisse mit Vorstandsmitgliedern sind nur dann möglich, wenn diese nicht Vereinsmitglieder sind.
  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung mit einem unlimitierten Volumen zu Lasten des Vereins im Innenverhältnis. Vom Verbot des § 181 BGB ist der Vorstand befreit.
  1. Vorstände, deren Amtszeiten auf die des derzeit amtierenden Vorstands folgen, haben das Recht, jeweils eine natürliche Person als Nachfolger zu kooptieren. Nach Ausscheiden des kooptierenden Vorstands aus seinem Amt, rückt die koopierte Person in die Organstellung als gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB ein, sobald sie die Annahme als gesetzliches Organ erklärt.
  1. Der Vorstand wird, außer bei Ernennung bzw. Kooptation, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und erlangt die Vorstandseigenschaft frühestens mit Annahme der Wahl, sofern diese protokolliert wird.
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht durch Veröffentlichung in der für den Vereinssitz zuständigen Zeitung dem Dieburger Anzeiger 14 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin.

Die Mitgliederversammlung wird einberufen:

in den durch diese Satzung bestimmten Fällen

wenn es da Interesse des Vereins erfordert

wenn mindestens 25% aller Mitglieder dies eingeschrieben spätestens 14 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin verlangen.

  1. Entscheidungen der Mitgliederversammlung kommen durch einfache Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder in geheimer Wahl zustande und werden mit der Protokollierung durch den Schriftführer wirksam. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Es werden schriftlich festgehalten:

  1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung
  2. Name des Protokollführers
  3. Name des Versammlungsleiters
  4. Zahl der erschienen Mitglieder
  5. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung
  6. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  7. Art der Abstimmung
  8. Angabe der gestellten Anträge

Bei Wahlen:

  1. genaue Personalien des Gewählten und die vollständige Anschrift,
  2. Angaben über die Annahme der Wahl,
  1. Unterschrift des Protokollführers
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • 6 besondere Mitgliedschaften

.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschafter werden, die bei einem Untergliederungsorgan des Vereins, – etwa in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins- oder über Ausführungsbestimmungen, die die Zusammenarbeit mit dem, den Vereinszielen entsprechenden Angeboten von Anbietern, regeln, einen befristeten Aufnahmeantrag stellen. Dieser Antrag kann mündlich erfolgen. Die Gebühr für die befristete außerordentliche Mitgliedschaft wird vom Vorstand von Fall zu Fall festgelegt. Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung des Vereins, ein Stimmrecht beinhaltet sie jedoch nicht. Die außerordentlichen Mitglieder unterwerfen sich Ausführungs- bzw. Teilnahme Bedingungen, die der Regelung und Durchführung der von dem Untergliederungsorgan des Vereins oder dem Anbieter angebotenen Dienstleistungen dienen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet gemäß den jeweiligen Ausführungs- und Teilnahmebedingungen.

  • 7 Untergliederungen des Vereins

Eventuell notwendig werdende Untergliederungen des Vereins für spezielle Aufgabenbereiche können die Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach Außen im eigenen Namen durch eigene, dafür handlungsfähige Organisationen wahrnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass  für diese Untergliederungsorgane eigene Satzungen erstellt werden, da sich diese aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.

  • 8 Geschäftsstellen

Mit der Genehmigung des Vorstandes können  regionale Geschäftsstellen eingerichtet werden, deren räumliche Organisationsbereiche dem jeweiligen Sitz entsprechend eine in besonderen Ausführungsbestimmungen  festgelegte Region umfassen. Die Geschäftsstellen können an wirtschaftlich selbständige Unternehmen vergeben werden. Die Geschäftsstellen unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung und Umsetzung der satzungsgemäßen Bestimmungen. Die Geschäftsstelle soll Vereinsmitglieder werben, beraten und betreuen. Die Geschäftsstellenleiter sind außerordentliche Vereinsmitglieder. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsstellen werden in separaten Ausführungsbestimmungen vom Vorstand festgelegt.

  • 9 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Eine Beschränkung für eine maximale Zahl von Beiratsmitgliedern gibt es nicht.

(2) Der Vorsitzende des Beirats wird durch die Mitglieder des Beirats in geheimer Wahl durch einfache Mehrheit gewählt.  Der Beiratsvorsitzende ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Die Amtszeit der Beiratsvorsitzenden beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Dem Wissenschaftlichen Beirat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

  • 10 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats

(1) Der Beirat berät den Vorstand. 

(2) Beschlüsse des Beirats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der  Beirat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Beirats dies verlangen.

(3) Der  Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(4) Der Beirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen Sie sind allen Mitgliedern des Beirats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Wenn kein Mitglied des Beirats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

(7) Beschlüsse, die eine Änderung der Auflösung des Beirats betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

(8) Beschlüsse des Beirats bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

  • 11 UTR Filmakademie

Schneller und schneller fließen  neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik in unseren Alltag.  Wissenschaft und Technik regieren mehr und mehr in unser Leben hinein. In einem immer höheren Tempo. Noch nie kamen neue Ergebnisse so schnell aus den Forscherstuben in die Praxis wie heute. Doch vieles davon verstehen wir überhaupt nicht mehr und immer mehr müssen Forschungsergebnisse auch als Grundlage für politische Entscheidungen herhalten.  Unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind.

Doch diese Aspekte kommen heute in der Berichterstattung häufig zu kurz. Wissenschaftler machen sich im TV zum Kaspar, interessant ist nur der Klamauk, der aber kein Verständnis  fördert, schon gleich gar nicht ein Fundament für eine sinnvolle Diskussion liefert.

Schon bedenklich, wenn auf dieser Basis grundlegende Entscheidungen über wichtige Technologien wie Gen- Atomtechnologie, gefällt werden sollen und Politiker tatsächlich öffentlich von einem Ausstieg aus Öl, Gas und Kohle reden.

Damit sich jeder über komplexe Sachverhalte beim Umweltschutz umfassend und verständlich informieren kann  sollen eindrucksvolle Filme der UTR Akademie vermitteln was Forscher eigentlich tun. Das soll auch deutlich machen, dass wir  ohne Forschung und Technik vermutlich noch auf Bäumen hocken würden und mit spätestens 30 Jahren an Krankheiten oder Unterernährung zugrunde gegangen wären.

  1. Die UTR Filmakademie ist eine Einrichtung des Vereins Umwelt-Technik-Recht welche in einem eigens bestehenden Film-Atelier Projekte zu Umweltthemen wie zum Beispiel, Mobilität, Motor,  Baubiologie, Fremde Energiequellen, Biodiversität    Der Beitrag der UTR Akademie ist die Wissensvermittlung, Aus- und Weiterbildung und das Aufzeigen von Handlungsalternativen, nach dem Motto: Vom Erkennen zum Wissen zum Helfen.  Trotz der Verbundenheit mit dem Verein UTR hat die Akademie jedoch eine weitreichende Autonomie. Sie finanziert sich durch Lizenzen und Zuwendungen.
  1. Die UTR Akademie bestätigt erfolgreichen Absolventen ihrer Seminare die Teilnahme durch ein Zertifikat. Dieses Zertifikat dokumentiert neben dem erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten welch hohe Qualitätsanforderungen der Zertifikatsinhaber bei Ausübung seiner Tätigkeit er an sich selbst stellt.
  1. Die Akademie bezweckt auch die Zertifizierung von Laienausbildungen und Ausbildenden in den vorgenannten Bereichen  durch die Strukturierung und Regelung des Angebots. Auch in Zusammenarbeit mit fremden  Fachgremien
  • 12 Finanzierung des Vereins

a ) Innenfinanzierung: Mitgliedsbeiträge, Leistungsentgelte

b ) Außenfinanzierung: Spenden, Stiftungsausschüttungen, Schenkungen, Erbschaften, Sponsoring,  

     Förderung durch die öffentliche Hand  

  • 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall bzw. Erledigung seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Stiftung. Hierzu kann der Verein in eine solche umgewandelt werden. Gefördert werden sollen damit ausschließlich Maßnahmen die der Erforschung und Unterstützung einer gesunden Umwelt dienen.

  • 14 Innenverhältnis

Forderungen im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern, Verein und Vorstand sind vom Rechtsweg ausgeschlossen, unbeschadet davon sind Streitigkeiten schiedsgerichtlich beizulegen. Sollten Teile dieser Satzung nichtig oder vernichtbar werden, ob aus tatsächlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen, so hat das auf die Geltung des Satzungsrestes keinen Einfluss. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Vorstand darf die Satzung ergänzen und konkretisieren, solange es sich um keine Satzungsänderung handelt, z.B. Durchführungsbestimmungen, Geschäfts- und Benutzerordnungen erlassen, einen Schiedsvertrag einbringen usw. Dazu ist keine Registereintragung erforderlich.

  • 15 Verschiedenes
  1. Der Gerichtsstand ist am Sitz des Vereins.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  1. Der Verein fühlt sich dem Datenschutz verpflichtet und beachtet die Grundsätze des Datenschutzrechtes.
  1. Anreden, Ämter- und sonstige Personenbezeichnungen werden in dieser Satzung zur Verbesserung der Verständlichkeit nur in der maskulinen Form ausgedrückt. Es gilt jedoch stets auch die gleichberechtigte Stellung der entsprechenden weiblichen Bezeichnungen.

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BEITRAGSORDNUNG DES VEREINS UTR UMWELT|TECHNIK|RECHT E.V. und seines Untergliederungsorgans  VCD Verbrenner Club Deutschland.

Der Vorstand des Vereins Umwelt|Technik|Recht e.V. (UTR) hat für seine Mitglieder gemäß Satzung, § 3 Nr. 9 folgende Beitragsordnung beschlossen, die ab dem 1. Januar 2018 für alle Mitglieder gilt.

  1. AUFNAHMEGEBÜHR

Bei Aufnahme von natürlichen Personen in den Club ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von  85,oo.Euro + MwSt. zu zahlen .Die Aufnahmegebühr wird 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

  1. MITGLIEDSBEITRAG

Für ordentliche Mitglieder gilt ein Beitrag von 3.- Euro monatlich. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

  1. EHRENMITGLIEDER UND GRÜNDUNGSMITGLIEDER

Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind beitragsbefreit.

  1. FÖRDERNDE MITGLIEDER

Mitglieder, die sich nicht den Beschränkungen dieser Beitragsordnung unterwerfen wollen, zahlen einen von ihnen selbst zu bestimmenden Jahresförderbeitrag der jedoch 20.- Euro nicht unterschreiten darf. Rechte und Pflichten der Fördernden Mitglieder regelt die Satzung.

  1. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER

Für Außerordentliche Mitglieder wird die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und der monatlichen Förderbeiträge oder Verwaltungsge­bühren auf Vorschlag des Vorstands im Einvernehmen mit dem Antragsteller und mit Zustimmung des Vorsitzenden Finanzen, Steuer und Recht jeweils im Einzelfall festgelegt.

6.Gruppen- und Konzernbeiträge

Mitglieds- und Verwaltungsgebühren werden in der Regel für jeweils ein Unternehmen bzw. einen Standort fällig.

Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, wobei nur ein Standort als Ansprechpartner dient und Unterlagen erhält (eine Mitgliedsnummer), betragen die Beiträge bzw. Verwaltungsgebühren für jeden weiteren Standort 10% der Standardbeträge.

Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, wobei mehrere Standorte Unterlagen erhalten und mehrere Ansprechpartner vom UTR betreut werden (verschiedene Unter-Mitgliedsnummern), jedoch nur eine Rechnung gestellt wird, betragen die Beiträge bzw. Verwaltungsgebühren für jeden weiteren Standort 75% der Standardbeträge.

Bei Unternehmensgruppen (Konzerncharakter), bei denen mehrere Unternehmen Unterlagen erhalten (mindestens fünf) und mehrere Ansprechpartner vom UTR betreut werden (verschiedene Mitgliedsnummern) und für diese Unternehmen jeweils einzelne Rechnungen gestellt werden, betragen die Beiträge bzw. Verwaltungsgebühren für jeden einzelnen Standort 80% der Standardbeträge.

Bei Unternehmen mit mehr als 10 Standorten oder Unternehmensgruppen mit mehr als 10 Unternehmen können Rahmenvereinbarungen für die Inrechnungsstellung von Beiträgen oder Verwaltungsgebühren getroffen werden

7.Ausnahmeregelungen

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand in Ausnahmefällen einem von den Bestim­mungen dieser Beitragsordnung abweichenden geringeren Mitgliedsbeitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr zustimmen.

Zahlung der Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr ist bei Aufnahme in den Verband in voller Höhe zu entrichten. Der Monats­beitrag ist für das laufende Kalenderjahr anteilig bei Aufnahme in den Ver­ein zu entrichten.

Für das Folgejahr wird der Mitgliedsbeitrag zum Jahresende für das kom­plette Jahr in Rechnung gestellt und fällig.

Die Mitgliedsbeiträge sind zahlbar 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.

Werden fällige Mitgliedsbeiträge nach der zweiten Mahnung nicht entrichtet, so wer­den die Serviceleistungen des Verbandes eingestellt und die Mitgliedschaft wird gemäß Satzung geregelt.

Sind nach Zugang der ersten Beitragsrechnung sechs Monate vergangen, so kann das säumige Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. In be­gründeten Ausnahmen kann der Vorstand beschließen, dass durch den Vorstand Finanzen, Steuern und Recht darauf hingewirkt wird, dass das säumige Mitglied innerhalb von weiteren zwei Monaten die fälligen Beiträge entrichtet. Bleibt auch in dieser Frist die Zahlung aus, so wird das Mitglied ausgeschlossen.

Vom Ausscheiden aus dem Verein – ungeachtet aus welchen Gründen – bleiben die Zahlungsver­pflichtungen des Mitgliedes unberührt. Bereits gezahlte Gebühren und Beiträge werden nicht er­stattet.

Dieburg, den 20. Dezember 2017

UTR Umwelt|Technik|Recht e.V.

-Vorstand-

Horst Roosen